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Was ist das Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland?
Namensrecht (Deutschland) Zur Navigation springen Zur Suche springen. Das Namensrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist durch verschiedene Regelungen, insbesondere durch das Bürgerliche Gesetzbuch, festgesetzt. Das Namensrecht besteht sowohl aus dem Recht auf einen Namen als auch aus dem Recht, das sich aus dem Namen ergibt.
Warum steht der Name einer Person zur freien Verfügung?
Nach den Grundsätzen des deutschen Namensrechts steht der Name einer Person grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers. Deshalb darf ein Familienname oder Vorname nur dann geändert werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Wie besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung?
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Diese Möglichkeit ist die Ausnahme und dient dazu, im Einzelfall mit dem bisherigen Namen verbundene Behinderungen zu beseitigen.
Was sagt das Bürgerliche Gesetzbuch zum Namensrecht?
Das Namensrecht sieht bei einer Eheschließung eine Namenserklärung vor. Namensrechte sind im Familienrecht relevant, sobald eine Hochzeit ansteht oder ein Name für das Kind ausgesucht werden muss. Doch was genau sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zum Namensrecht?
Was führte der Gesetzgeber zur Namensänderung ein?
Erstmals in der Geschichte des Namensänderungsgesetzes (NÄG) führte der Gesetzgeber eine umfangreiche rechtliche Regelung zur Namensänderung ein. So hieß es in § 1 Abs. 1 der Verordnung (VO) vom 3.
Was ist die Verbreitung eines Namens?
Deshalb ist die Verbreitung z.B. ein wichtiger Hinweis darauf, ob der Name im Norddeutschen entstand, wo man Niederdeutsch sprach, oder eher im Süden, wo Hochdeutsch gesprochen wurde. Die Verbreitung eines Namens weist auch heute Entstehungsgebiete aus.
Wie kann ich eine Namensänderung nach der Scheidung annehmen?
Soll eine Namensänderung nach der Scheidung erfolgen, bestehen folgende Möglichkeiten, § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Nachname, der bis zur Namensänderung bei der Ehe geführt wurde (etwa der Nachname aus der letzten Ehe), wieder annehmen