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Ist das Bürgerbegehren fristgerecht eingereicht worden?
Sobald die Unterschriftenlisten fristgerecht eingereicht worden sind, wird das Bürgerbegehren auf seine rechtliche Zulässigkeit hin geprüft. In der Regel erfolgt diese Prüfung durch das Rechtsamt der Stadt. Die Verwaltung legt der Gemeindevertretung dann einen Beschlussvorschlag vor.
Wer darf mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid teilnehmen?
Teilnehmen an Bürgerbegehren und Bürgerentscheid – also unterschreiben und abstimmen – dürfen nur »Bürgerinnen und Bürger«, also diejenigen, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt sind. Formale und praktische Voraussetzungen © www.dokumentiert.de / photocase.com
Welche Personen werden bei einem Bürgerbegehren benannt?
In allen Ländern müssen bei einem Bürgerbegehren bis zu drei bzw. genau drei Personen benannt werden, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sie werden auch als Vertreter/innen, Vertretungsberechtigte oder Vertrauensleute bezeichnet.
Welche Einzelpersonen dürfen als Bürgerbegehren auftreten?
Nur Einzelpersonen (auch Gemeinderatsmitglieder), nicht aber Organisationen, Verbände oder Bürgerinitiativen dürfen kollektiv als Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens auftreten. Neben den rechtlichen Anforderungen gilt es für Initiativen, die ein Bürgerbegehren vorantreiben, Öffentlichkeitsarbeit für ihr Anliegen zu machen.
Wie können Bürgerinnen und Bürger direkt in die lokale Politik eingreifen?
In allen Bundesländern haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, auf Kommunal- oder Kreisebene mit Hilfe von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid direkt in die lokale Politik einzugreifen. Mithilfe eines Bürgerentscheids können sie ihren gewählten Repräsentant/innen vor Ort eine Sachentscheidung aus der Hand nehmen.
Was steht im Mittelpunkt eines Bürgerbegehrens?
Im Mittelpunkt eines Bürgerbegehrens – es ist der Antrag auf einen Bürgerentscheid – steht die Sammlung von Unterschriften. Alle Bürger/innen, die eine Abstimmung über einen bestimmten Sachverhalt herbeiführen wollen, tragen sich in Listen ein.
Ist der Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gleichzusetzen?
Der Bürgerentscheid ist mit einem Beschluss des Gemeinderates gleichzusetzen. Bürgerbehren und –entscheide sind also machtvolle Instrumente. Die kommunale Volksgesetzgebung setzt sich üblicherweise aus den zwei genannten Stufen »Bürgerbegehren« und »Bürgerentscheid« zusammen.