Inhaltsverzeichnis
- 1 Was sind die Angaben in einer Gutschrift?
- 2 Welche Pflichtangaben muss eine Gutschrift enthalten?
- 3 Wie lange ist die Gutschrift zu erteilen?
- 4 Kann man Rechnungen als Gutschriften ausgestaltet werden?
- 5 Was hat der Empfänger einer Gutschrift zu beachten?
- 6 Was ist eine Gutschrift zur Rechnungskorrektur?
Was sind die Angaben in einer Gutschrift?
Angaben in Gutschriften. Da eine Gutschrift eine Rechnung ist, gelten auch bei der Gutschrift dieselben Pflichtangaben, die in eine Rechnung müssen (siehe hierzu auch Pflichtangaben in Rechnungen): Der vollständige Name und die Anschrift des Rechnungsstellers. Der vollständige Name sowie die Anschrift des Rechnungsempfängers.
Welche Pflichtangaben muss eine Gutschrift enthalten?
Die Gutschrift ist aus steuerrechtlicher Sicht eine Rechnung. Daher muss das Gutschriftsverfahren alle Pflichtangaben enthalten, die der Gesetzgeber hierfür vorsieht. Dazu gehören: Namen und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Empfängers der Leistung. Steuernummer des Leistungserbringers (wenn vorhanden: Ust-IDNr.).
Wie lange ist die Gutschrift zu erteilen?
Die Gutschrift ist innerhalb von sechs Monaten zu erteilen und hat gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG die Angabe „Gutschrift” zu enthalten. Zu weiteren Einzelheiten siehe unten unter Gliederungspunkt V.10 und A 14.5 Abs. 24
Wie kann eine Gutschrift ausgestellt werden?
Eine Gutschrift kann auch durch juristische Personen, die nicht Unter- nehmer sind, ausgestellt werden. Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leis- tungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 S. 4 UStG).
Was gelten für Gutschriften?
Deshalb gelten für Gutschriften dieselben Formvorschriften (siehe Formvorschriften für Rechnungen ). Zentral für Gutschriften und absolut notwendig für das Verständnis und die korrekte Buchung von Gutschriften ist folgendes: Eine Gutschrift ist (aus Sicht des Lieferanten/Rechnungsstellers) keine Ausgabe, sondern eine negative Einnahme.
Kann man Rechnungen als Gutschriften ausgestaltet werden?
Rechnungen i. S. d. UStG können auch als Gutschriften ausgestaltet werden. Die Abrechnung über Lieferungen/Leistungen mittels Gutschrift ist jedoch nicht selten mit Fehlern behaftet, zumal der Ausdruck „Gutschrift“ im Sprachgebrauch regelmäßig nicht für Gutschriften i. S. d. UStG verwendet wird.
Was hat der Empfänger einer Gutschrift zu beachten?
Der Empfänger einer Gutschrift hat darauf zu achten, dass er der Gutschrift zeitnah widerspricht, sofern sie offenkundig fehlerhaft ist – ansonsten droht ihm womöglich eine „Strafsteuer“ nach § 14c UStG wegen eines überhöhten oder ungerechtfertigten Steuerausweises. Gutschriften i. S. d. UStG müssen auch explizit als solche bezeichnet werden.
Was ist eine Gutschrift zur Rechnungskorrektur?
Es gilt der bereits erwähnte Grundsatz: Wird die Gutschrift vom Leistungsempfänger ausgestellt, ist sie eine umsatzsteuerrechtliche Gutschrift und damit der Rechnung gleichgestellt. Im anderen Fall handelt es sich um eine kaufmännische Gutschrift zur Rechnungskorrektur.
Was muss aus der Gutschrift hervorgehen?
Es muss aus der Gutschrift jedoch deutlich hervorgehen, dass dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben wird und eben nicht, wie bei der umsatzsteuerlichen Gutschrift, die Leistung Ihres Kunden an Sie abgerechnet wird.
Was ist eine Rechnung oder eine Gutschrift?
Darin sind also sowohl die Rechnung als auch die Gutschrift enthalten, aber auch Proformarechnungen und Storno-Belege – also alles, was Zahlungsvorgänge belegt. Kurz gesagt: Eine Rechnung ist ebenso eine Faktura wie es eine Gutschrift ist.