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Welche Disziplinarmaßnahme?
Je nach Schwere des Dienstvergehens können vom Dienstherrn nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Was regelt das Disziplinarrecht?
Während die beamtenrechtlichen Pflichten in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Bundesdisziplinargesetz.
Wann bekommt man ein Disziplinarverfahren?
Ein Disziplinarverfahren wird regelmäßig beim Verdacht eingeleitet, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat. Davon spricht man, wenn ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat (§ 47 I BeamtStG bzw. § 77 BBG).
Was sind die Grundlagen der Disziplinarmassnahmen?
Grundlagen. Im OR und im Arbeitsgesetz sind Disziplinarmassnahmen nicht geregelt. Grundlage für das Recht des Arbeitgebers, Disziplinarmassnahmen zu ergreifen, bilden einerseits die Arbeits-, Treue-, Sorgfalts- und Weisungsbefolgungspflicht des Arbeitnehmers und andererseits das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Empfehlenswert ist die Regelung der…
Was ist eine Disziplin?
Disziplin ist ein Hilfsbegriff beim Klassifizieren von Sportarten. Man spricht z.B. von Disziplinen der Leichtathletik und unterscheidet u.a. Lauf-, Sprung- und Wurf-Disziplinen. Wird das Klassifizieren fortgeführt, so kann man bei den Laufdisziplinen zwischen Kurz-, Mittel- und Langstrecken-Disziplinen differenzieren.
Wie kann man eine Disziplinarklage erheben?
Um eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts aussprechen zu können, muss der Dienstherr vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eine so genannte Disziplinarklage erheben. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst.
Welche Geständnisse sind im Disziplinarverfahren bindend?
Das heißt konkret, dass in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltene Geständnisse des betroffenen Beamten im Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend sind, wenn sie inhaltlich nicht zutreffen.