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Was ist das allgemeine Zurückbehaltungsrecht?
Die Grundform des Zurückbehaltungsrechts ist in § 273 Abs. 1 BGB geregelt. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht ist eine besondere Ausformung des Prinzips von Treu und Glauben. Es dient lediglich der Sicherung eigener Ansprüche. § 273 BGB ist auf Schuldverhältnisse aller Art anwendbar.
Was ist unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht?
Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht ( Handelsrecht) geht darüber hinaus und umfasst auch ein Befriedigungsrecht wie beim Pfandrecht. Der Inhaber hat folgende Möglichkeiten: Vollstreckungsbefriedigung: Der Inhaber klagt und erhält mit dem Urteil einen Exekutionstitel, woraufhin die Sache gepfändet und verkauft wird.
Kann der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht geltend machen?
Klagt der Gläubiger seinen Anspruch ein, muss der Schuldner das Zurückbehaltungsrecht als dilatorische Einrede geltend machen. Die Einrede führt allerdings nicht zur Klageabweisung, sondern hat nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung verurteilt wird ( § 274 BGB).
Wie kann der Gläubiger das Zurückbehaltungsrecht abwenden?
Der Gläubiger kann das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 3 BGB durch Erbringung einer Sicherheitsleistung abwenden. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts schließt den Eintritt eines Schuldnerverzuges aus.
Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede, die geltend gemacht werden muss. Das allgemeine Zurückbehaltungsrecht ist als besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben in § 273 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] speziell geregelt.
Was ist das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB?
Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273, 274 I BGB: Zwischen den Parteien muss ein Schuldverhältnis bestehen, grundsätzlich ist § 273 BGB aber bei allen Arten von Schuldverhältnissen anwendbar. Der Schuldner der Leistung muss zugleich auch Gläubiger des Gegenanspruchs sein – und umgekehrt.
Ist das Zurückbehaltungsrecht disponibel?
I. Allgemeines. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt jedoch der Vertragsautonomie. Es ist also disponibel, d.h. es besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Zurückbehaltungsrecht vertraglich auszuschließen. Solche Vereinbarungen werden allerdings ebenso durch die §§ 307 ff. BGB zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] beschränkt.
Ist mangelnde Zurückhaltung ein Zeichen von Ungerechtigkeit?
Das trifft nicht immer den Kern einer Person, aber mangelnde Zurückhaltung wäre pietätlos. Wer Zeuge einer Ungerechtigkeit wird, sollte hingegen weniger zurückhaltend sein und dies klar benennen. Geschieht das nicht, ist die Zurückhaltung wohl eher ein Zeichen von mangelndem Rückgrat oder Opportunismus.
Wie wirkt das Zurückbehaltungsrecht nach §369 HGB?
Gegenüber Dritten wirkt das Zurückbehaltungsrecht aber nach § 369 Absatz 2 HGB nur insoweit, als diesen Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch des Schuldners entgegengesetzt werden können. § 369 HGB begründet auch ein pfandartiges Befriedigungsrecht am zurückbehaltenen Gegenstand (vgl. § 371 HGB ).
Ist der Anspruch auf Erteilung der Quittung fällig?
Der Anspruch auf Erteilung der Quittung wird allerdings erst fällig, wenn die Leistung erbracht wird. Das schließt streng genommen ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 aus, weil der Schuldner die Quittung eben nicht verlangen kann, solange er seinerseits noch nicht geleistet hat.
Welche Wirkung hat die Abwehr des Zurückbehaltungsrechts?
Ihre Wirkung besteht entweder darin, dass der Gläubiger zur Abwehr des Zurückbehaltungsrechts Sicherheit leistet (§ 273 Abs. 3) oder dass die beiden Leistungen jetzt nicht mehr uneingeschränkt gefordert werden können. Vielmehr darf nach § 274 Abs.
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Was sind die Voraussetzungen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts?
Voraussetzungen des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts nach § 369 HGB: Kaufleute Gegenstand des kaufmännischen ZBR Im Besitz des Gläubigers Im Eigentum des Schuldners Fälligkeit der Forderung Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (vgl. oben; § 369 Absatz 3 HGB)
Ist das Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeschlossen?
Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf schließlich nicht ausgeschlossen sein. Insoweit kommen zunächst einmal vertragliche Vereinbarungen in Betracht. Grundsätzlich kann das Zurückbehaltungsrecht durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Im Falle der Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist § 309 Nr. 2b zu beachten.