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Was ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verboten?
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
Was ist nach dem Wettbewerbsrecht verboten?
So ist nach § 1 UWG Zweck des Gesetzes der Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauterem Wettbewerb und das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten, funktionsfähigen Wettbewerb. § 3 Absatz 1 UWG stellt klar, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.
Wer ist nicht berechtigt einen Anspruch auf Unterlassung einer unlauteren Handlung geltend zu machen?
Hinweis: Verbraucher oder Unternehmer, die nicht Waren oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten, sind nicht berechtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Was ist ein unlauterer Wettbewerb?
unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten zeigt. direkt oder indirekt betroffene Personen erleiden dadurch einen Schaden. das UWG bildet die rechtliche Grundlage für Ansprüche des Klägers gegen den Schädiger.
Wie kann man gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnen?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) stellt dem Marktteilnehmer dafür zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Zum einen kann er nach dem UWG den Rechtsmissbrauch abmahnen, zum anderen den Ersatz von entstandenen Schäden verlangen.
Welche Wettbewerbsformen sind unzulässig?
Unzulässige Formen des Wettbewerbs. In § 4 UWG sind eine Liste von Wettbewerbsformen genannt, die unzulässig sind. Darunter fallen beispielsweise besonders aggressive Verkaufsmethoden, die systematische Abwerbung von Arbeitskräften, die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, unwahre Angaben in der Werbung, die Ausbeutung oder Verwertung fremder…
Was ist das Wettbewerbsrecht eines Unternehmers?
Das Wettbewerbsrecht gibt niemandem einen Anspruch auf Wahrung seiner erreichten Position. Wettbewerbshandlungen eines Unternehmers werden sich regelmäßig in irgendeiner Form auf Mittbewerber auswirken, ohne dass dies gleich als unlauter zu werten wäre.