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Was passiert nach einem Wasserrohrbruch?
Bei Großschadensfällen drohen die Unterspülung und die damit einhergehenden Setzungen der Fahrbahndecke, im schlimmsten Falle sogar plötzliche Versackungen (bergmännisch Pingen), mit tödlichen Unfällen. Wasserrohrbrüche führen zu aufwändigen Straßen- oder Erdarbeiten und können sogar einen Wassernotstand hervorrufen.
Wie oft muss ich den Bürgersteig kehren?
Grundsätzlich besteht laut Gesetz die Verpflichtung Laub zu fegen, wie oft dies erfolgen muss, definiert der Gesetzgeber allerdings nicht. Hier gilt es also entsprechend der Witterungsverhältnisse abzuwägen. In der Regel sollte es reichen, wenn Sie alle paar Tage das Laub kehren.
Wie lange dauert es bis ein Wasserrohrbruch behoben ist?
Während sich der eigentliche Rohrbruch zumeist innerhalb weniger Stunden reparieren lässt, nehmen die Maßnahmen zur Trocknung der durchnässten Wand oder Zimmerdecke oft längere Zeit in Anspruch (siehe Feuchtigkeit in der Wand beseitigen, Wasserflecken Decke entfernen).
Was macht man bei einem Wasserrohrbruch?
Bei einem Rohrbruch sollten Sie zunächst sofort das Wasser abstellen, den Schaden dokumentieren und bei der Versicherung melden. Welche Versicherung zuständig ist, ist davon abhängig, was genau beschädigt wird und ob man Mieter oder Eigentümer ist.
Kann Wasser einfach abgestellt werden?
Grundsätzlich muss man sagen: Ja es geht, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung hat die Einstellung der Wasserversorgung bei Zahlungsverzug grundsätzlich für zulässig erklärt. Bei nur geringfügigen Zahlungsrückständen wäre eine solche Abstellung der Wasserversorgung unverhältnismäßig.
Ist Wasser abstellen erlaubt?
Das Zurverfügungstellen der Versorgung wie Wasser, Gas und Heizung ist vom Vermieter als ordnungsgemäßer Mietgebrauch geschuldet. Ein Abstellen ist nur in Ausnahmefällen zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen in Form der Reparatur oder Erneuerung möglich. Diese Maßnahmen müssen aber im Regelfall angekündigt werden.
Wer muss den Bürgersteig kehren?
Als besonders ärgerlich empfinden es viele Menschen, wenn das Laub nicht vom eigenen Baum stammt, sondern aus der Nachbarschaft. Doch niemand kann die Verursacher in die Pflicht nehmen. Es gilt: Fegen muss der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Blätter liegen.