Was sind besondere Gefahren am Arbeitsplatz?

Was sind besondere Gefahren am Arbeitsplatz?

Um festzustellen, ob besondere Gefahren am Arbeitsplatz bestehen, sind die arbeitsplatzspezifischen Gefährdungsfaktoren im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu untersuchen. Als besonders gefährliche Arbeitsbereiche lassen sich insbesondere Arbeitsplätze einordnen, die durch gefährliche Tätigkeiten gekennzeichnet sind.

Was sind Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz?

Die Ermittlung und die Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz sind die beiden grundlegenden Schritte zur Sicherung gesunder Arbeitsbedingungen. Sie dienen nicht nur der Verhütung von Unfällen. Sie helfen, arbeitsbedingte Beschwerden und Berufskrankheiten zu vermeiden.

Was hat der Arbeitgeber zu beachten bei besonderen Gefahren am Arbeitsplatz?

Bei Vorliegen von besonderen Gefahren am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber gemäß § 9 ArbSchG zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Zusätzlich bedeutet, dass ggf. Maßnahmen über die Spezialregelungen in den Einzelverordnungen hinaus getroffen werden müssen.

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Was muss der Arbeitgeber bei besonderen Gefahren am Arbeitsplatz tragen?

Schließlich muss der Arbeitgeber in besonderem Maße bei besonderen Gefahren am Arbeitsplatz für Maßnahmen der Ersten Hilfe und Notfallmaßnahmen Sorge tragen. Sofern Tätigkeiten mit besonderen Gefahren ausgeübt werden, kommt der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine große Bedeutung zu.

Welche Rolle spielt die Arbeitsplatzgestaltung in der Arbeit?

Die Arbeitsplatzgestaltung spielt sowohl auf körperlicher als auch auf psychischer Ebene eine Rolle. Arbeitsplätze und die beeinflussbaren Arbeitsbedingungen sollten der Tätigkeit angemessen und leistungsfördernd gestaltet sein. Im Sinne der Humanität gilt, dass die Arbeit menschengerecht gestaltet sein muss.

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Was sind besonders gefährliche Tätigkeiten?

Beispiele für besonders gefährliche Tätigkeiten: Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. Anwendung von ionisierenden Strahlen Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen, Fahrzeugen, Gebäuden, Einrichtungen oder Geräten, die krebserregende Gefahrstoffe enthalten),