Was versteht man unter Gleichheitsgrundsatz?

Was versteht man unter Gleichheitsgrundsatz?

Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art.

Was ist die Funktion der Gleichheitsgrundrechte?

gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Hierdurch unterscheiden sich die Freiheitsrechte von den Gleichheitsrechten, denn die Gleichheitsrechte verbieten eine Ungleichbehandlung durch die öffentliche Gewalt bzw. lassen eine solche Ungleichbehandlung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Was bedeutet persönliche Freiheitsrechte?

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder Mensch hat das Recht, sich frei zu entfalten. Das heißt: Jeder Mensch darf sein Leben so leben, wie er möchte.

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Was gilt für die speziellen Gleichheitsrechte?

Gleiches gilt für die speziellen Gleichheitsrechte, die nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsrechts bilden. Die Exekutive und die Judikative sind daher verpflichtet, bei der Auslegung und der Anwendung der Gesetze die gesetzlich vorgegebenen Differenzierungskriterien einzuhalten.

Was ist das allgemeine Gleichheitsrecht?

Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 GG („vor dem Gesetz“) bindet das allgemeine Gleichheitsrecht nur die Exekutive und die Judikative (sog. Rechtsanwendungsgleichheit ). Gleiches gilt für die speziellen Gleichheitsrechte, die nur eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitsrechts bilden.

Welche Gleichheitssätze gibt es im deutschen Verfassungsrecht?

Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die öffentliche Gewalt, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln.

Welche Gleichheit gibt es in der Verwaltung?

Selbstbindung der Verwaltung und an den Grundsatz, dass es „keine Gleichheit im Unrecht“ gibt. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgt ein Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit und gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Vgl.

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