Was versteht man unter pflichtgemassen Ermessen?

Was versteht man unter pflichtgemäßen Ermessen?

Der Sinn und Zweck der Einräumung von Ermessen liegen darin, dass die Polizei bzw. die Ordnungsverwaltung angesichts der vielfältigen Lebenssachverhalte selbst entscheiden kann, ob und ggf. wie sie im konkreten Einzelfall gefahrenabwehrrechtlich vorgeht.

Was ist gebundenes Ermessen?

Gebundenes Ermessen bedeutet, dass die Verwaltung grundsätzlich der Soll-Vorschrift folgen muss und nur bei besonderen Umständen davon abweichen darf. Muss-Vorschriften erlauben keinen Ermessensspielraum. Ermessensentscheidungen der Verwaltung sind im Jugendhilferecht und im Recht der Sozialhilfe sehr häufig.

Wann ist das Ermessen der Behörde auf Null reduziert?

Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, soweit in einer konkreten Situation nur eine einzelne Maßnahme rechtmäßig erscheint. Voraussetzung ist somit, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre.

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Wann spricht man von Ermessen?

Ermessen ist ein Ausdruck, der insbesondere im Verwaltungsrecht zu finden ist. Damit ist grundsätzlich gemeint, dass die Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Rechtsgrundlage, einen Entscheidungsspielraum besitzt.

Wo findet das Ermessen seine gesetzlichen Grenzen?

Rechtsbindungen des Ermessens Die Verwaltungsbehörden müssen stets Art. 1 Absatz 3 GG beachten, der sich letztlich auch in § 40 des VwVfG wiederfindet. Werden die Grenzen des Ermessens also nicht eingehalten, so liegt ein Ermessensfehler i.S.d. § 40 VwVfG vor, der gerichtlich angreifbar ist.

Was ist ein gebundener Anspruch?

Bei einer gebundenen Entscheidung muss die Verwaltung, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge herbeiführen. Ihr steht also kein Ermessen zu. Gebundene Entscheidungen liegen stets vor, wenn es sich um eine Muss-Vorschrift handelt.

In welchen Fällen hat die Verwaltung Ermessen auszuüben?

Sehr häufig steht der Behörde ein Ermessen im Hinblick auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder dessen Ausgestaltung vor. Dass der Behörde bei ihrer Ermessensausübung auch Fehler unterlaufen können, ist selbstverständlich.

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Was bedeutet Ermessen Polizei?

Die Polizei ist im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht per se verpflichtet, einer Gefahr nachzugehen. Nach dem sog. Opportunitätsprinzip steht ihr ein Ermessen zu, und zwar solwohl hinsichtlich des „ob“ (Entschließungsermessen) als auch des „wie“ (Auswahlermessen) des Einschreitens.

Ist ein Verwaltungsakt der unter einem Ermessensfehler leidet rechtswidrig?

Folgen eines Ermessensfehlers Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde grundsätzlich rechtswidrig. Ist ein begünstigender Verwaltungsakt „ermessensfehlerhaft“ abgelehnt worden, so ist auch er rechtswidrig und damit aufzuheben.

Welche Bedeutung hat das Ermessen im Verwaltungsrecht?

Das Ermessen hat im Verwaltungsrechtrecht große Bedeutung. Ermessen ist ein Aspekt auf der Rechtsfolgenseite einer Behörden-Entscheidung, es betrifft also die Frage, ob eine Behörde bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung treffen muss oder kann.

Warum geht es bei der Ermessensüberschreitung aus?

Bei der Ermessensüberschreitung geht die Behörde davon aus, dass sie einen größeren Ermessensspielraum hat, als dies tatsächlich der Fall ist. Dieser Fehler kommt nur beim Auswahlermessen in Betracht und kann zweierlei Gestalt haben.

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Ist die gesetzliche Einräumung von Ermessen verfassungsrechtlich zulässig?

Dass die gesetzliche Einräumung von Ermessen verfassungsrechtlich zulässig ist, ist allgemein anerkannt. So erklärte zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil, dass die Ermessensfreiheit der Verwaltungsbehörden „ein legitimer Bestandteil der Rechtsordnung und verfassungsmäßigen Ordnung“ sei.

Was soll die Behörde durch das Ermessen treffen?

Durch das Ermessen soll die Behörde eine für den Einzelfall gerechte Entscheidung treffen. Hierbei hat sie die konkreten Umstände und die gesetzliche Zwecksetzung im Wege einer angemessenen und sachgerechten Abwägung zu berücksichtigen. [Erbguth, § 14 Rn. 38] Unterschieden wird zwischen Entschließungs- und Auswahlermessen.