Welche Klauseln durfen die AGB nicht enthalten?

Welche Klauseln dürfen die AGB nicht enthalten?

Verboten sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Paragraf 309 Nr. 7 BGB) Klauseln, die eine Haftung für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in irgendeiner Weise einschränken. Auch eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit darf in den Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.

Wann ist eine salvatorische Klausel unwirksam?

Sinn und Zweck der Salvatorischen Klausel Laut § 139 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Rechtsgeschäft nämlich komplett nichtig, wenn ein Teil des Rechtsgeschäfts nichtig ist und “wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.”

Was ist in den AGB geregelt wird?

Wie bereits eingangs erwähnt, regeln die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die rechtlichen Fragen zwischen den Vertragspartnern. Der Verbraucher kann sich so über die Zahlungsmodalitäten, die Liefermöglichkeiten und bei Ratenkäufen auch über die Folgen eines möglichen Zahlungsverzuges informieren.

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Wann brauche ich AGB auf Website?

Grundsätzlich gibt es keine Pflicht, AGB auf einer Webseite zu verwenden. Allerdings gibt es Informationspflichten, die sich am einfachsten und effektivsten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllen lassen, da diese bei allen Vertragsabschlüssen einbezogen werden und somit Vertragsbestandteil sind.

Wie ist die Auslegung einer Klausel zu deuten?

Die Auslegung einer Klausel. AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so zu deuten, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern verstanden werden. Dabei sind die Interessen der Verkehrskreise gegeneinander abzuwägen, die normalerweise beteiligt sind.

Was ist zwischen der einfachen und der qualifizierten Klausel?

Wie oben schon angesprochen, ist zwischen der einfachen Klausel (§ 724 ZPO) und der qualifizierten Klausel (§§ 726 ff. ZPO) zu unterscheiden. Letztere unterteilt man nochmals in die sogenannte titelergänzende (§ 726 ZPO) und die titelumschreibende (§§ 727 bis 729) Klausel.

Ist diese Klausel in Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam?

Steht diese Klausel in Allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist sie nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insgesamt unwirksam. Sie unterscheidet anders als § 377 HGB nicht danach, ob versteckte oder verborgene Mängel vorliegen. Damit kann der Käufer versteckte Mängel, die meist erst längere Zeit nach der Lieferung zu Tage treten, in der Praxis kaum noch rügen.

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Ist die Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot unwirksam?

Der Bundesgerichtshof ( VII ZR 209/07) hat festgestellt, dass eine Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot „Eine aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ unwirksam ist.