Wie kann das Tätigwerden der Erziehungsberechtigten verstanden werden?
Besonders im Schulrecht kann das im Gesetz verankerte Tätigwerden der Erziehungsberechtigten unterschiedlich, einmal als Ausfluss des Rechtes/der Pflicht der Erziehung oder aber auch als Handeln als gesetzliche Vertretung verstanden werden (vgl Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten iSd § 62 SchUG).
Ist die Schule berechtigt das Kind über das Kind zu informieren?
Die Schule hingegen ist nicht berechtigt, den nicht (mehr) mit der Obsorge betrauten Elternteil über das Kind in irgendeiner Form zu informieren. Ausnahme: Bei beharrlicher gröblicher Verletzung der Informationspflicht (durch die/den Obsorgeberechtigte/n) hat das Gericht „angemessene Verfügungen zu treffen“.
Was soll eine sonderpädagogische Förderung für Kinder und Jugendliche verwirklichen?
Sonderpädagogische Förderung soll das Recht der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen auf eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende schulische Bildung und Erziehung verwirklichen.
Wie befasst sich das Grundgesetz mit dem Erziehungsrecht der Eltern?
Zunächst befasst sich das Grundgesetz mit dem Erziehungsrecht der Eltern in Art. 6 GG. Hierin wird die Familie unter besonderen Schutz der staatlichen Ordnung gestellt. Darüber hinaus geht aus Art. 6 des Grundgesetzes hervor, dass die Pflege und Erziehung der Kinder den Eltern obliegen und deren natürliches Recht sind.
Wie kann ich das Kind finanziell unterstützen?
Doch nach dem 18. Geburtstag muss auch der Erziehende das Kind finanziell unterstützen, jedenfalls sofern seine wirtschaftlichen Verhältnisse das zulassen. Lebt das Kind aber bei der Mutter, gewährt sie ihm somit Naturalunterhalt. Das sind Wohnung, Essen und Bekleidung.
Wie geht es mit der Pflege und Erziehung der Kinder?
Darüber hinaus geht aus Art. 6 des Grundgesetzes hervor, dass die Pflege und Erziehung der Kinder den Eltern obliegen und deren natürliches Recht sind. Gleichzeitig handelt es sich hierbei aber auch um die Pflicht der Eltern, deren Kontrolle die staatliche Gemeinschaft übernimmt.
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