Wie setzt sich die Einfuhrumsatzsteuer zusammen?

Wie setzt sich die Einfuhrumsatzsteuer zusammen?

Die Einfuhrumsatzsteuer errechnet sich nach § 11 UStG folgendermaßen: Wert der Ware inkl. Transportkosten an die EU-Außengrenze: ((vereinfacht) FOB-Preis + Transportkosten) = Zollwert.

Wer kann Einfuhrumsatzsteuer geltend machen?

Die Einfuhrumsatzsteuer konnte bislang als Vorsteuer nur geltend gemacht werden, wenn sie nachweislich entrichtet wurde. Danach kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug für die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände geltend machen, die für sein Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt wurden.

Wie wird die Zollgebühr berechnet?

Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der mitgebrachten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes. Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.

Was ist der Regelsteuersatz bei der Einfuhr?

Es ist dabei unerheblich, ob die Einfuhr durch ein Unternehmen oder durch eine Privatperson erfolgt. Der Regelsteuersatz bei der Einfuhr beträgt 19 \% der Bemessungsgrundlage und ermäßigt sich auf 7 \% bei bestimmten Waren (z.B. Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände Sammlungsstücke sowie orthopädische Apparate und Vorrichtungen).

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Ist die Einfuhrumsatzsteuer befreit?

Die Einfuhrumsatzsteuer muss jedoch nicht immer anfallen – so sind Waren mit einem Wert von unter 22 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Hier würde die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer und der Zollgebühr einfach mehr Aufwand machen, als damit an Einnahmen für den Staat erzielt werden könnten.

Wie berechnet der Exporteur die Umsatzsteuer?

Einfuhrumsatzsteuer: Für die Warenlieferung selbst berechnet der Exporteur dem Importeur häufig keine Umsatzsteuer. Grundlage sind internationale Vereinbarungen, nach denen der Importeur die Umsatzsteuer im Heimatland abführt.

Wie gilt die Befreiung von der Mehrwertsteuer in der Schweiz?

Gleichermassen gilt eine Befreiung von der Mehrwertsteuer für Unternehmen mit Sitz im Ausland ohne Betriebsstätte in der Schweiz, die einen globalen Umsatz von weniger als CHF 100‘000 erzielen und einen Teil dieses Umsatzes in der Schweiz erwirtschaften.