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Wie viele Wohnungsschlüssel bekommt der Mieter in der Wohnung?
In der Regel gilt: Der Mieter bekommt so viele Wohnungsschlüssel, wie Personen – hier zählen auch Kinder – in der Wohnung leben (LG Berlin, Az. 61 T 32/85). „Und zwar für alle Türen, die er öffnen muss, um in seine Wohnung zu gelangen“, ergänzt Jürgen Becher, Vorstandsmitglied des Mietervereins Köln.
Was gilt für einen Schlüssel in der Wohnung?
Grundsätzlich gilt: Ein Schlüssel pro Bewohner der Wohnung. Der Vermieter muss alle Schlüssel zur Wohnung aushändigen. Mit einem guten Grund darf der Mieter zusätzliche Schlüssel verlangen, beispielsweise ein Schlüssel für die Reinigungskraft.
Wie viele Wohnungsschlüssel benötigt ein Bewohner für eine Wohnung?
Pro Bewohner mindestens ein Wohnungsschlüssel. Einer Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern stehen also mindestens vier Wohnungsschlüssel zu. Sperrt der Wohnungsschlüssel nicht gleichzeitig die Haustür auf, benötigt der Mieter noch vier zusätzliche Schlüssel für diese Tür. Wer alleine mietet, hat Anspruch auf zwei Schlüssel.
Wie viele Schlüssel hat ein Mieter in seinem Haushalt?
Grundsätzlich ist es so, dass ein Mieter Anspruch auf so viele Schlüssel hat, wie es Bewohner in seinem Haushalt gibt: Vier Mieter = vier Schlüssel; drei Mieter = drei Schlüssel; etc., und zwar jeweils einer für die Wohnungstür und einer für die Haustür [ LG Berlin, 20.06.1985,…
Wie können Mieter die Schlüssel ins neue Zuhause einziehen?
Mit der Schlüsselübergabe können sie endlich ins neue Zuhause einziehen. Dennoch sollten Mieter aufmerksam sein, wenn sie die Schlüssel vom Vermieter bekommen und prüfen, wie viele Wohnungsschlüssel der Vermieter ihnen aushängt. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter dem Mieter alle Schlüssel zur Mietsache übergeben muss, behalten darf er keine.
Warum muss der Vermieter alle Schlüssel zur Wohnung aushändigen?
Der Vermieter muss alle Schlüssel zur Wohnung aushändigen. Mit plausiblen Grund kann der Mieter zusätzliche Schlüssel verlangen. Zweitschlüssel beim Vermieter? In der Regel gilt: Der Mieter bekommt so viele Wohnungsschlüssel, wie Personen – hier zählen auch Kinder – in der Wohnung leben (LG Berlin, Az. 61 T 32/85).